novelliertes Mess- und Eichgesetz (MessEG)

Gesetzesänderung ! → novelliertes Mess- und Eichgesetz (MessEG)

Neues Gesetz klärt, dass auch Messdienstleister neue Zähler dem Eichamt melden müssen.

Mess- und Eichgesetz MessEG
Mess- und Eichgesetz MessEG

Bestehende Unklarheiten wurden nun beseitigt. Das seit 01.01.2015 novellierte Mess- und Eichgesetz (MessEG) brachte neue Verpflichtungen für Immobilienbesitzer und Verwaltungen. Neue Zähler mussten dem Eichamt angezeigt werden. Ungeklärt war bis dato, ob die neuen Zähler auch durch den Messdienstleister wie z.B. Ista oder Techem angezeigt werden müssen.

Klarheit durch Gesetzesänderung

Diese offenen Fragen wurden nun beseitigt. Seit dem 19.04.2016 ist die Änderung am MessEG in Kraft getreten.

§ 32 Absatz 1 Satz 1 MessEG wurde geändert. Der Messdienstleister, der die Messwerte erfasst, muss nun der Anzeigepflicht nachkommen.


Änderungen an § 32 MessEG

§ 32 MessEG Anzeigepflicht  (die Änderungen sind kursiv)

(1) Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet oder im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten erfasst, hat die betroffenen Messgeräte, der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. Anzugeben sind

1. die Geräteart,

2. der Hersteller,

3. die Typbezeichnung,

4. das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts sowie

5. die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet.

Satz 1 ist nicht auf Maßverkörperungen oder Zusatzeinrichtungen und nicht auf einen Verwender von neuen oder erneuerten Messgeräten anzuwenden, der nachweisen kann, dass er einen Dritten mit der Erfassung der Messwerte beauftragt hat.

(2) Werden mehr als ein Messgerät einer Messgeräteart verwendet oder von mehr als einem Messgerät einer Messgeräteart im Auftrag des Verwenders Messwerte erfasst, hat der Verpflichtete zur Erfüllung des Absatzes 1

1. die zuständige Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme des zweiten Messgeräts einer Messgeräteart darüber zu informieren oder informieren zu lassen, welche Messgerätearten er verwendet oder von welchen Messgerätearten er Messwerte erfasst; dabei ist die Anschrift des Verpflichteten anzugeben, und

2. sicherzustellen, dass Übersichten der verwendeten Messgeräte oder der Messgeräte, von denen Messwerte erfasst werden, mit den in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden stellen sicher, dass eine zentrale, benutzerfreundliche Möglichkeit zur Erfüllung der Anzeigepflicht auf elektronischem Weg oder per Telefax sowie eine einheitliche Postadresse zur Verfügung stehen. Die Behörden bestätigen den Eingang der Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2.

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